Einstellung Strafverfahren | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Juli 2018BEK 2018 43und 44MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft Innerschwyz,Postfach 562, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,3.F.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. Februar 2018, SUI 2015 7805 und SUI 2017 5083);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz untersuchte eine tätliche Auseinandersetzung an der Hinterthaler Chilbi vom 18. Oktober 2015. Unter anderem kämpften die Cousins A.________ und G.________ gegen die Schwinger D.________ und F.________, wobei sich A.________ und der einen Tag hospitalisierte (U-act. 11.2.03) D.________ verletzt haben sollen. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. Februar 2018 der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig gesprochen. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Ausserdem beschwert er sich gegen die gleichzeitigen Einstellungen der Verfahren gegen D.________ wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie gegen F.________ wegen Raufhandels rechtzeitig beim Kantonsgericht (BEK 2018 43und 44). Er beantragt, die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz anzuweisen, gegen die Schwinger eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft (je KG-act. 5) und die Beschuldigten beantragen, die Beschwerden abzuweisen (KG-act. 11 bzw. 13). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 13 bzw. 15). Der Beschwerdegegner 2 duplizierte mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (BEK 2018 44KG-act. 19).2.Die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft Innerschwyz,Postfach 562, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,3.F.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung